Gesetzliche Betreuung
Die Betreuung im Sinne des Gesetzes (§ 1896 BGB) wird angeordnet, wenn ein Erwachsener nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten insgesamt oder in einzelnen Bereichen selbst zu regeln. Sie kommt nur dann zum Zuge, wenn der Betroffene keine Vorsorgevollmacht erteilt hat. Ziel der gesetzlichen Betreuung ist, dass der Betroffene ein selbstbestimmtes Leben unter Achtung seiner Grundrechte führen kann.
Voraussetzungen und Verfahren
Wann ein Mensch seine Angelegenheiten nicht mehr allein regeln kann, fällt entweder ihm selbst auf oder Dritten. Besteht nun keine Vorsorgevollmacht, kommt das Betreuungsgericht ins Spiel, das ein Betreuungsverfahren einleitet. Das Gericht prüft zunächst, ob der Betroffene tatsächlich nicht mehr in der Lage ist, voll am öffentlichen Rechtsverkehr teilzunehmen. Anhand medizinischer Gutachten wird geklärt, in welchen Bereichen er nicht mehr eigenverantwortlich handeln kann.
Entsprechend bestellt das Gericht einen Betreuer, der dem Betroffenen in allen oder den festgelegten Angelegenheiten zur Seite steht bzw. ihn vertritt. Mit Hilfe seines Betreuers wird er in die Lage versetzt, zum Beispiel Anträge zu stellen, Geldgeschäfte zu erledigen, Verträge abzuschließen oder zu kündigen. Er wird damit anderen Menschen, die keinen rechtlichen Betreuer benötigen, gleichgestellt.
Wer kann Betreuer werden?
Grundsätzlich soll die Betreuung ehrenamtlich erfolgen, in erster Linie durch zum Beispiel den Ehepartner oder andere volljährige Verwandte. Findet sich kein ehrenamtlicher Betreuer, kann das Gericht einen so genannten Berufsbetreuer bestellen. In den Fragen der Auswahl des Betreuers und wie die Betreuung zu führen ist, sollen die Wünsche des zu betreuenden Menschen so weit wie möglich Berücksichtigung finden.
Rechtzeitig regeln schafft Sicherheit
Wer Regelungen für den Betreuungsfall festhalten will, bevor er dazu nicht mehr in der Lage ist, erstellt frühzeitig eine Betreuungsverfügung. Sie kann Angaben darüber enthalten, wer Betreuer werden soll - und wer nicht. Zusätzlich kann festgelegt werden, welche besonderen Wünsche der Betreuer berücksichtigen soll. Dies kann beispielsweise die Frage sein, ob man zu Hause versorgt werden will oder in einem Pflegeheim. Wichtig: Die Betreuungsverfügung räumt niemandem eine Vollmacht ein! Allein die Vorsorgevollmacht regelt, wer eine rechtsgeschäftliche Vollmacht erhält, wenn eine gesetzliche Betreuung notwendig wird. Idealerweise regelt man Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung nicht nur rechtzeitig, sondern auch gleichzeitig!